Intakt-Reisen GmbH & Co KG (www.intakt-reisen.de) ist ausschließlich Vermittler touristischer Leistungen. Die nachfolgenden Veranstalter-Reisebedingungen entsprechen dem letzten Stand, der uns durch den Veranstalter dieser Reise mitgeteilt wurde und beziehen sich explizit nur auf die Reisen, in welcher die direkte Verlinkung hierauf erfolgt. Für die Rechtsgültigkeit dieser Reisebedingungen kann Intakt-Reisen GmbH & Co. KG nicht verantwortlich gemacht werden.
Diese Reisebedingungen und die wichtigen Hinweise (zur Konkretisierung des Vertragsinhaltes) regeln die Rechtsbeziehung zwischen Reiseteilnehmer und Veranstalter. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch. Erstellt auf der Grundlage des ab 1. Oktober 1979/1. November 1994 geltenden Reisevertragsgesetzes sowie des 2. Reiserechtsänderungsgesetzes vom 1. Sept. 2001
Bitte geben Sie bei Ihrer Anmeldung Ihren deutschen Heimatflughafen an, von dem Sie Ihre Reise beginnen möchten. Nach Vertragsschluss wird dem Kunden/Reisenden eine Reisebestätigung ausgehändigt, in welcher auch die Pass, Visa- und Gesundheitsvorschriften für die gebuchte Reise aufgelistet sind. Der Reisevertrag kommt mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Mit Ihrer Anmeldung gelten diese hier angeführten Buchungs- und Reisebedingungen von Ihnen als anerkannt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, sind wir an dieses Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme erklären.
Grundlage des Reisevertrags sind ausschließlich Angaben, Beschreibungen und Bedingungen in unserem Prospekt sowie die Reisebestätigung. Alle sonstigen Beschreibungen, insbesondere in Orts- und Hotelprospekten, in Reisehandbüchern und Reiseführern sind für uns nicht verbindlich.
Bitte überweisen Sie den Anzahlungsbetrag (10 % der Reisepreises, max. 250 EUR je Person) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bestätigung und des Sicherungsscheins unseres Versicherers. Spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn erhalten Sie dann die Rechnung (unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung). Abweichende Zahlungsbedingungen entnehmen Sie bitte der Buchungsbestätigung bzw. werden Ihnen vor Buchung mitgeteilt.Anzahlung und Restzahlungsbetrag sind vom Reiseteilnehmer bitte direkt auf dass Konto des Veranstalters zu entrichten, auch wenn die Buchung über ein Reisebüro erfolgt ist (Direktinkasso)! Zahlungen mit VISA oder MASTERCARD sind selbstverständlich auch möglich. Sofern Sie über ein Reisebüro gebucht haben und uns Ihre Restzahlung vorliegt, können Sie im Reisebüro Ihre Reiseunterlagen ca. 14 Tage vor Reiseantritt in Empfang nehmen. Üblicherweise werden von uns keine Zahlungserinnerungen für die Restzahlung versandt, bitte überweisen Sie daher den Restzahlungsbetrag unaufgefordert. Sofern Sie direkt bei uns gebucht haben, erhalten Sie, nach dem Eingang des Restzahlungsbetrages auf unserem Konto, die Reiseunterlagen persönlich zugesandt. Bei Buchungen, die weniger als 14 Tage vor Reiseantritt erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Erhalt der Rechnung/Bestätigung sofort fällig. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig.
Die Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss Änderungen der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Abhängig vom Zielgebiet kann es vorkommen, dass Flughafensteuern bzw. Sicherheitsgebühren für den Rückflug direkt am Rückflughafen vom Kunden zu bezahlen sind. Diese sind dann nicht im Reisepreis inkludiert.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Reisepreisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafen-, Sicherheits- oder Hafengebühren sowie bei Wechselkursänderungen, entsprechend ihren konkreten Auswirkungen pro Person bzw. pro Sitzplatz bzw. pro Mietobjekt zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Soweit eine Reisepreisänderung erfolgt, werden die Teilnehmer unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises sind die Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise aus unserem Programm zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche anzubieten. Die Rechte sind unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung uns gegenüber geltend zu machen.
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich einzureichen. Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Sollten Sie während der Reise einzelne Leistungen aus zwingendem Grund nicht in Anspruch nehmen oder die Reise aus zwingendem Grund vorzeitig beenden, werden wir eine Teilerstattung leisten in Höhe der uns ersparten Aufwendungen, sobald und soweit sie uns von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich gut gebracht werden. Ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises besteht in diesen Fällen nicht. Für den Fall, dass Sie vom Reisevertrag zurücktreten oder die Reise nicht antreten, werden wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis und zwar wie folgt:
FÜR FERNE WELTEN und AKTIVREISEN & EXPEDITIONEN GILT:Die Rücktrittspauschale, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise pro Reiseteilnehmer fordern müssen, lautet:
bei Rücktritt bis 6 Wochen vor Reisebeginn 10% des Reisepreises;
bei Rücktritt bis 4 Wochen vor Reisebeginn 25% des Reisepreises;
bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Reisebeginn 35% des Reisepreises;
bei Rücktritt bis 7 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises;
bei Rücktritt bis 1 Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises;
bei Rücktritt am Tag des Reisebeginns 80 % des Reisepreises;
bei Nichtantritt der Reise oder No-Show 95% des Reisepreises.
Bei einigen Touren gelten die auf den jeweiligen Tourseiten abgedruckten gesonderten Stornobedingungen (s. Tourleistungen).
FÜR EXPEDITIONS-KREUZFAHRTEN GILT:
Es gelten die auf den jeweiligen Tourseiten im Katalog unter „Tourleistungen“ abgedruckten Stornobedingungen bzw. Stornosätze!Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die vom Veranstalter geforderte Pauschale. Statt zurückzutreten können Sie uns eine Ersatzperson benennen. Wir können aus wichtigem Grund einem solchen Personenwechsel widersprechen, z. B. wenn das Gruppenvisum bereits eingeholt wurde oder bei Nichtverfügbarkeit z.B. von Flugplätzen beim Leistungspartner. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Bestätigte Eintrittskarten können nicht storniert werden. Sollte durch Krankheit oder andere schwerwiegende Gründe die Reise nicht angetreten werden können, werden wir versuchen, die Karten weiterzuverkaufen. Vorverkaufs- und Bearbeitungsgebühren werden dann nicht refundiert, Mindestkosten 25 EUR. Umbuchungen (d.h. eine andere Rundreise, ein anderer Reisetermin, eine andere Beförderungsart oder eine andere Unterkunft) sind nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den aktuellen Rücktrittspauschalen und anschl. Neuanmeldung möglich. Für Umbuchungen, bei denen sich lediglich der Abreiseort ändert, werden 25 EUR Bearbeitungsgebühr berechnet.
Bis 14 Tage vor Reiseantritt kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen und Ihnen eine bereits geleistete Anzahlung auf den Reisepreis zurückerstatten (siehe „Wichtige Hinweise und Tipps“). Der Veranstalter haftet nicht für Stornogebühren für Vor–/Nachprogramme, die bei anderen Leistungsträgern/Veranstaltern gebucht worden sind, ebenso besteht kein Anspruch auf Schadensersatz für in Eigenregie gebuchte Fremdleistungen wie Flug- oder Bahntickets, Visa, Impfungen, Ausrüstungsmaterialien, etc. Erhalten wir vor Reisebeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen, sind wir berechtigt, vom Reisevertrag unverzüglich zurückzutreten. Ergänzend gelten die Vereinbarungen Rücktritt durch den Reisenden und Umbuchung. Nach Antritt er Reise kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der späteren Aufwendungen anrechnen lassen.
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Er ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Insbesondere haftet der Reiseveranstalter für:
a) Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung der Leistung;
b) Zusammenstellung von Einzelleistungen;
c) Beschreibung der Leistungen in Katalogen oder Prospekten;
d) Bearbeitung der Reiseanmeldung;
e) Organisation, Reservierung und Zurverfügungstellung der Leistung gemäß Reisevertrag;
f) Ausstellung und Absendung der Reiseunterlagen. Sofern der Reiseveranstalter vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne des Abkommens von Guadalajara ist, regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen:
a) bei innerdeutscher Luftbeförderung nach dem Luftverkehrsgesetz;
b)bei internationaler Luftbeförderung nach dem Montrealer Abkommen von 1999;c) bei Beförderung nach und in USA und Kanada nach der Montrealer Vereinbarung von 1971 bzw. 1999.
Die Haftung des Veranstalters für vertragliche Schadenersatzansprüche ist – mit Ausnahme von Körperschäden – auf 4.100 EUR beschränkt bzw. auf die dreifache Höhe des Reisepreises, falls dieser höher als 1.363 EUR ist, soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch uns herbeigeführt wurde oder wenn der Eintritt des Schadens allein durch Verschulden des Leistungsträgers verursacht wurde. Unsere Haftung ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Visa, sonstige Reisepapiere und ausländische Zahlungsmittel werden von uns lediglich vermittelt. Wir haften nicht für vermittelte Fremdleistungen und die in der Reiseausschreibung oder in der Reisebestätigung als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Dies gilt insbesondere auch für die im Reiseverlauf der einzelnen Touren als Gelegenheit oder Fakultativ kenntlich gemachten Zusatzprogramme. Wenn der Reiseveranstalter im Prospekt oder mit den Reiseunterlagen den Namen des Reiseleiters veröffentlicht, so muss diese Einteilung stets unverbindlich bleiben, sie wird nicht Bestandteil des Reisevertrags. Der Reiseveranstalter muss sich Änderungen, auch kurzfristig, vorbehalten. Eine Änderung in der Reiseleitung gilt nicht als Grund für die kostenlose Aufhebung des Reisevertrags.
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen den Veranstalter anzuerkennen. Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe (§ 651 c), so kann der Reisende selbst Abhilfe und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht geschuldet, so müssen Beanstandungen unverzüglich der Zentrale des Reiseveranstalters mitgeteilt werden. Ist die Reise im Sinne des § 651 c mangelhaft, so mindert (§ 651 d) sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638, Abs. 2 BGB. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651 c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen (§ 651 e). Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638, Abs. 2 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB hat der Kunde/Reisende spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglich geschuldeten Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber uns unter der u.g. Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen (s. Gepäckverlust und Gepäckverspätung). Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglich geschuldeten Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Der Veranstalter ist gemäß EU-Verordnung verpflichtet, den Kunden/Reisenden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet diejenige/n Fluggesellschaft/ en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden. Er muss auch sicherstellen, dass der Kunde/Reisende unverzüglich Kenntnis von der Identität erhält, sobald diese feststeht/ feststehen. Wechselt die dem Kunden/Reisenden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List (Schwarze Liste) der von der EU verbannten Fluggesellschaften findet sich auf http://air-ban.europa.eu.
Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z. B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, hoheitsrechtliche Anordnungen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. Wird der Vertrag demnach gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung und der Veranstalter kann für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reiseteilnehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien jeweils hälftig zu tragen, im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes in Berlin erhalten Sie unter www.auswaertiges-amt.de oder per Telefon unter 030-5000-2000
Der Veranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass und Visavorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Sollten Sie kein deutscher Staatsbürger sein, bitten wir Sie, uns dies bereits bei Reisebuchung mitzuteilen. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Ein gültiger Reisepass ist für alle hier vorgestellten Zielländer notwendig. Für viele Zielländer ist ein Touristenvisum vorgeschrieben. Über die Einzelheiten der Visaeinholung sowie über die jeweils zutreffenden Gesundheits- und Impfbestimmungen, die sich auch kurzfristig ändern können, informieren wir Sie rechtzeitig vor Reiseantritt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir Ihnen in Bezug auf die Gesundheits- und Impfbestimmungen nur Hinweise geben dürfen, dass Sie sich außerdem rechtzeitig von Ihrem Arzt beraten lassen, auch in Hinsicht etwaiger Impfunverträglichkeiten.
Die in unseren Katalogen und im Internet vorgestellten Touren verfügen über keine bereits im Reisepreis enthaltenen Reiseversicherungsleistungen. Ausdrücklich empfehlen wir daher, eine Reiserücktrittskosten- (ab 12 EUR) und eine Reiseschutzversicherung (Gepäck-, Auslandskranken- und Soforthilfe-Versicherung ab 14 EUR) optional abzuschließen. Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung (Vers. Ausweis Teil A) kann mit einem Selbstbehalt von 10 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25 EUR je Person, oder auch ohne Selbstbehalt optional hinzu gebucht werden. Gegen einen geringen Mehrpreis kann auch eine Reiseabbruch-Versicherung (Vers. Ausweis Teil B) hinzu gebucht werden, die u.a. den anteiligen Reisepreis im Falle eines Reiseabbruchs nach Reisebeginn erstattet. Gerne beraten wir Sie über diese Versicherungen und die entsprechenden Prämien. Wir verweisen besonders auf unser Versicherungsangebot. Bei allen Reisen ist eine Insolvenzschutz-Versicherung im Reisepreis eingeschlossen. Den hierfür erforderlichen Sicherungsschein erhalten Sie mit der Reisebestätigung.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Reisen des Veranstalters ist Königstein/Ts.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Stand: April 2014