Intakt-Reisen GmbH & Co KG ( www.intakt-reisen.de) ist ausschließlich Vermittler touristischer Leistungen.
Die nachfolgenden Veranstalter-Reisebedingungen entsprechen dem letzten Stand, der uns durch den Veranstalter dieser Reise mitgeteilt wurde und beziehen sich explizit nur auf die Reisen, in welcher die direkte Verlinkung hierauf erfolgt. Für die Rechtsgültigkeit dieser Reisebedingungen kann Intakt-Reisen GmbH & Co. KG nicht verantwortlich gemacht werden.
Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651 a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.
Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung kann schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischer Buchung bestätigt der Veranstalter den Eingang der Buchung auf elektronischem Wege; diese Eingangsbestätigung bedeutet noch keine Annahme der Buchung.
Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Reisevertrag kommt mit der Reisebestätigung des Veranstalters zustande, die keiner bestimmten Form bedarf. Der Veranstalter wird dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt darin ein neues Angebot des Veranstalters, das den Reisenden auf die Abweichung hinweisen wird. Der Veranstalter bleibt an das geänderte Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme ausdrücklich oder konkludent wie z. B. durch Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
In Abweichung zu den obigen Sätzen gilt bei individuellen, von der Katalogausschreibung abweichenden Angeboten Folgendes: Auf Wunsch des Kunden erstellt der Veranstalter diesem ein individuelles, auf diesen angepasstes, Reiseangebot. An dieses Angebot ist der Veranstalter 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich oder konkludent wie z.B. durch Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 6 möglich.
Der Reisevertrag wird durch die Angaben in der Reiseausschreibung (Katalog, Flyer, Internet) des Veranstalters oder entsprechenden individuellen Vereinbarungen bestimmt. Filme, die vom Veranstalter veröffentlicht wurden, sind nicht Teil der Reiseausschreibung, sondern dienen nur der allgemeinen Information der Kunden über Land und Leute.
Orts- und Hotelprospekte sowie Internet-Ausschreibungen, die nicht vom Veranstalter herausgegeben werden, sind für den Veranstalter und den Inhalt ihrer Leistungsverpflichtung nicht verbindlich.
Reisevermittler (Reisebüros) und Leistungsträger wie z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen sind nicht bevollmächtigt, für den Veranstalter Vereinbarungen zu treffen oder sonstige Zusagen zu machen, die von der Reisebestätigung abweichen oder nicht dem Inhalt der Reisebestätigung entsprechen.
Sämtliche Nebenabreden und Sonderwünsche sollen in die Reisebestätigung aufgenommen werden, um für den Veranstalter verbindlich zu sein.
Änderungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bei Mängeln der geänderten Leistungen bleiben unberührt.
Der Veranstalter verpflichtet sich, den Reisenden bei wesentlichen Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich zu benachrichtigen und den Grund dafür anzugeben.
Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der von Ihnen gebuchten Reise ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Veranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Veranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer und verständlicher Weise zu informieren.
Der Veranstalter behält sich Änderungen der Reiseroute aufgrund Straßen- und Wetterverhältnissen vor.
Erhöhen sich die Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, kann der Veranstalter den Reisepreis bei einer auf Sitzplatz bezogenen Erhöhung vom Reisenden den Erhöhungsbetrag, in anderen Fällen den auf den Einzelplatz des jeweiligen Beförderungsmittels entfallenden anteiligen Erhöhungsbetrag verlangen.
Erhöhen sich bei Abschluss des Reisevertrages die bestehenden Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren, kann der Reisepreis entsprechend anteilig erhöht werden.
Ändert sich nach Abschluss des Reisevertrages der Wechselkurs für die gebuchte Reise, kann der Veranstalter die sich daraus ergebende Erhöhung auf den Reisepreis umlegen. Der Veranstalter hat den Reisenden in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten an den Reisenden nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf Verlangen des Reisenden weiterzugeben. Der Reisende kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter geführt hat. Dies ist von Seiten des Reisenden nur bis zum Zeitpunkt der Abreise möglich. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen.
Im Falle der nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren und den Preiserhöhungsgrund darzulegen. Diese Änderungsmitteilung muss bis zum 21. Tag vor Abreisetermin dem Reisenden zugegangen sein. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% des Reisepreises stehen dem Reisenden die vorstehend in Ziff. 3 – Abs. 3 genannten Rechte zu.
Der Veranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer und verständlicher Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 11 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann, bis 30 Tage vor Reiseantritt zu leisten.
Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an den Veranstalter geleistet werden.
Der Versand der Reiseunterlagen erfolgt erst nach vollem Ausgleich des Reisepreises, wobei Zahlungseingang beim Veranstalter maßgebend ist. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist direkt gegenüber dem Veranstalter zu erklären. Es wird empfohlen, die Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger vorzunehmen. Sie wird mit Eingang beim Veranstalter wirksam.
Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, jedoch kann der Veranstalter stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug ersparter Aufwendungen sowie dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt. Der Veranstalter berechnet die Entschädigung pauschal nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt:
a) Bis inklusive 46 Tage vor Reiseantritt 20 % (20 %),
b) Vom 45. bis 31. Tag vor Reiseantritt 30 % (30 %),
c) Vom 30. bis 16. Tag vor Reiseantritt 50 % (60 %),
d) Vom 15. bis 8. Tag vor Reiseantritt 60 % (70 %),
e) Vom 7. Tag vor Reiseantritt 80 % (90 %),
f) Am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt: 90 % (90 %) jeweils des Gesamtreisepreises des zurückgetretenen Teilnehmers.
Die in Klammern gesetzten Prozentsätze gelten ausschließlich für Safaris und Rundreisen ohne Flugarrangement ab/bis Deutschland/Österreich/Schweiz. Für diese Reisen treten sie anstelle der außerhalb der Klammern gesetzten Prozentsätze. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung.
Dem Reisenden bleibt es in jedem Falle unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die geforderte Storno-Pauschale entstanden ist.
Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden pauschalen Stornokosten eine höhere, individuell berechnete Entschädigung in Höhe des konkreten Schadens zu fordern, soweit der Veranstalter nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, dem Reisenden im Einzelnen darzulegen und zu belegen.
Der Veranstalter ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Da dem Veranstalter in der Regel im Umbuchungszeitpunkt die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt entstehen, kann der Veranstalter die Kosten in gleicher Höhe berechnen. Bei anderweitigen Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen, ist der Veranstalter berechtigt, ein Umbuchungsentgelt von Euro 35 € pro Person zu erheben. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Veranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Dem Reisenden wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, sofern dieser den etwaigen besonderen Reiseerfordernissen entspricht oder seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 35 € pro Person und Umbuchung. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der ausscheidende Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner gegenüber dem Veranstalter für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Teilnehmer einen Nachweis zu erbringen, in welcher Höhe Kosten durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstanden sind.
Nimmt der Reisende einzelne Reisel eistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, ganz oder teilweise nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben sind und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angegeben ist sowie auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verwiesen wird.
Bei Nichterreichen der jeweils pro Rundreise ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, kann durch den Veranstalter die Durchführung der Reise mit einer geringeren Teilnehmerzahl gegen Aufpreis gewährleistet werden, wenn der Veranstalter und der Reisende hierüber eine vertragliche Einigung herbeiführen. Alternativ hält sich der Veranstalter den Rücktritt bis spätestens 35 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt vor.
Im Falle des Rücktritts erhält der Reisende die auf den Reisepreis bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Bei Kündigung aus diesen Gründen behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung einschließlich der von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge erlangt werden.
Werden die vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reiseleistung kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen.
Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel von Reiseleistungen unverzüglich der Reiseleitung, dem Veranstalter oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Soweit eine Reiseleistung nicht vereinbart wurde oder diese nicht erreichbar ist, ist der Mangel der örtlichen Agentur oder dem Veranstalter unter den in der Ausschreibung und der Reisebestätigung angegebenen Kommunikationsdaten anzuzeigen.
Wird die Anzeige schuldhaft unterlassen, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Die Reiseleitung und die örtliche Agentur sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen. Sie sind jedoch nicht bevollmächtigt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine wenigstens gleichwertige Ersatzleistung angeboten wird.
Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn ein Mangel vorliegt, der die Reise erheblich beeinträchtigt oder wenn ihm die Reise wegen eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Eine Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine ihr vom Reisenden gesetzte angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem vom Veranstalter nicht zu vertretenen Umstand. Liegt Diebstahl oder Beraubung vor, ist umgehend Anzeige beim nächsten Polizeirevier zu erstatten und darüber eine Bestätigung zu verlangen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, entfallen etwaige Ansprüche.
Die angegebene späteste zulässige Zeit für den Abfertigungsschluss am Schalter der Fluggesellschaft ist unbedingt einzuhalten, da anderenfalls der Anspruch auf Beförderungsleistung erlischt. Die angebotenen Reisen beginnen jeweils vom in der Reise ausgeschriebenen Abflughafen. Für die individuelle Anreise besteht die Möglichkeit durch Vermittlung des Veranstalters im Rahmen der Kooperation mit der Deutschen Bahn AG und Fluggesellschaften ein Bahn- oder Flugticket zu einem ermäßigten Tarif zu buchen; der jeweilige Tarif ist vom Veranstalter zu erfragen. Der Veranstalter kann geeignete Zubringerflüge vermitteln. Diese sind ausdrücklich nicht Bestandteil der Pauschalreise. Für etwaige Verspätungen oder Ausfälle und dadurch hervorgerufene Folgen haftet der Veranstalter nicht. Die Wahl der Zugverbindung oder einer selbst gewählten Fluganreise ist Sache des Reisenden, der für die rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist. Es wird im Hinblick auf etwaige Zug- und Flugverspätungen empfohlen, eine Verbindung zu wählen, welche gewährleistet, dass Sie mindestens vier Stunden vor Abflug am Abflugschalter eintreffen. Für Zug und Flugverspätungen und dadurch hervorgerufene Folgen haftet der Veranstalter nicht.
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für reisevertragliche Ansprüche wegen Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis des jeweiligen Reisenden beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, sofern diese Fremdleistungen als solche ausdrücklich in der Reiseausschreibung benannt wurden sind. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Veranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Ausklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich war.
Ansprüche nach § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften können die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckbeschädigung und bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung bei der ausführenden Fluggesellschaft zu melden. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Veranstalter nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Veranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Veranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
Vertragliche Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Gemäß EU-Verordnung wird der Veranstalter dem Reisenden die ausführende Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung angeben. Steht diese bei der Buchung noch nicht fest, wird der Veranstalter dem Reisenden die voraussichtliche Fluggesellschaft angeben und den Reisenden informieren, sobald die Identität feststeht. Wechselt die dem Reisenden genannte Fluggesellschaft, wird der Veranstalter unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: air-ban.europa.eu. Es kann immer wieder vorkommen, dass es am Flughafen zu kurzfristigen Änderungen der Fluggesellschaften kommen kann. In diesem Fall ist der Reisende dazu verpflichtet selbst für Abhilfe zu sorgen.
Der Veranstalter informiert den Reisenden über allgemeine Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie deren eventuelle Änderungen vor Reisebeginn. Wir bitten Sie, sich ggf. mit uns in Verbindung zu setzen bzw. sich beim jeweiligen Konsulat zu erkundigen. Der Reisende ist selbst für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Das gilt nicht, wenn der Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, selbst dann, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Veranstalter hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
Der Veranstalter empfiehlt dem Reisenden den Abschluss einer Reiserückstritts-, Reiseabbruchs-, Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung.
Alle auf Personen bezogenen Daten, die dem Veranstalter zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Die uns durch den Kunden übermittelten personenbezogenen Daten (auch online) werden elektronisch erfasst, gespeichert und verarbeitet, auch im Wege des automatisierten Verfahrens. Personenbezogene Daten sind Daten, die dazu verwendet werden können die Identität des Kunden zu erfahren wie z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail- oder IP-Adresse. Personenbezogene Daten werden von uns nur erhoben und erfasst, wenn sie im Zusammenhang mit der Buchung stehen und notwendig sind, um die Abwicklung und Zahlung der Buchung störungsfrei zu gewährleisten. Die Erfassung und Verarbeitung der vom Kunden übermittelten Daten findet unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) statt. Der Kunde kann auf Nachfrage unentgeltlich über die von ihm gespeicherten Daten Auskunft erhalten und bei Bedarf sein Recht auf Berichtigung, Löschung, Sperrung, Beschwerde, Übertragbarkeit, sowie auf Widerspruch und Auskunft über die Dauer der Speicherung der Daten geltend machen. Sollte eine Löschung beantragt werden, muss beachtet werden, dass dem möglicherweise gesetzliche Regelungen oder abrechnungstechnische/buchhalterische Zwecke entgegenstehen können. Eine Beschwerde kann bei der zuständigen Datenschutzbehörde des Landes Brandenburg erhoben werden. Bitte sehen Sie hierzu auch unsere Datenschutzerklärung (s.u.).
Auf das gesamte Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Für Klagen des Reisenden gegen den Veranstalter ist Potsdam der Gerichtsstand. Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend. Hat dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, soweit internationale Abkommen, die auf den Reisevertrag anzuwenden sind, dem entgegenstehen.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Reisebedingungen und die des Reisevertrages nicht berührt.
Stand: Februar 2023
1. Allgemeines
1.1 Was sind personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind Angaben, die die Identität des Nutzers offenlegen oder offenlegen können. Der Veranstalter hält sich an den Grundsatz der Datenvermeidung. Es wird soweit wie möglich auf die Erhebung von personenbezogenen Daten verzichtet.
1.2 Umgang mit personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten dienen ausschließlich der Vertragsbegründung, inhaltlichen Ausgestaltung, Durchführung oder Abwicklung des Vertragsverhältnisses (Art. 6 I S. 1 b DSGVO). Darüber hinaus werden personenbezogene Daten nur verarbeitet, soweit der Veranstalter hierzu Ihre Einwilligung erhalten hat (Art. 6 I S. 1 a DSGVO). Sie werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Lediglich zur Vertragserfüllung werden die Daten an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weitergegeben, soweit dies zur Lieferung bestellter Waren erforderlich ist. Zur Abwicklung von Zahlungen werden die hierfür erforderlichen Zahlungsdaten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut und ggf. den beauftragten und gewählten Zahlungsdienstleister weitergegeben. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich innerhalb der EU, soweit nachfolgend nicht etwas Abweichendes dargelegt ist.
1.5 Dauer der Speicherung
Der Veranstalter speichert Ihre personenbezogenen Daten nach der Beendigung des Zwecks, für welchen die Daten erhoben wurden, nur solange, wie dies auf Grund der gesetzlichen (insbesondere steuerrechtlichen) Vorschriften erforderlich ist.
2. Ihre Rechte
2.1 Auskunft
Sie können vom Veranstalter eine Auskunft darüber verlangen, ob dieser personenbezogene Daten von Ihnen verarbeiten und soweit dies der Fall ist haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 DSGVO genannten weiteren Informationen.
2.2 Recht auf Berichtigung
Sie haben das Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten und können gemäß Art. 16 DSGVO die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen.
2.3 Recht auf Löschung
Sie haben das Recht vom Veranstalter zu verlangen, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden. Der Veranstalter ist verpflichtet diese unverzüglich zu löschen, insbesondere sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
Ihre personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
Sie widerrufen ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung Ihrer Daten stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
Ihre Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit Ihre personenbezogenen Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung der Rechtsansprüche des Veranstalters erforderlich sind.
2.4 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben das Recht vom Veranstalter die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn
Sie die Richtigkeit der Daten bestreiten und der Veranstalter daher die Richtigkeit überprüft,
die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung verlangen
der Veranstalter die Daten nicht länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen,
Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten eingelegt haben, und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Veranstalters gegenüber Ihren Gründen überwiegen.
2.5 Recht auf Datenübertragbarkeit
Sie haben das Recht die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie dem Veranstalter bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und Sie haben das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Veranstalter zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und die Verarbeitung beim Veranstalter mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
2.6 Widerrufsrecht
Soweit die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf einer Einwilligung beruht, haben Sie das Recht diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
2.7 Allgemeines und Beschwerderecht
Die Ausübung Ihrer vorstehenden Rechte ist für Sie grundsätzlich kostenlos. Sie haben das Recht sich bei Beschwerden direkt an die für den Veranstalter zuständige Aufsichtsbehörde, den Landesdatenschutzbeauftragen, zu wenden.
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Der Veranstalter trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt der Veranstalter über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Falle ihrer Insolvenz.
Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form finden Sie unter www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:
• Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
• Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
• Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
• Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
• Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
• Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
• Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
• Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
• Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
• Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
• Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
• Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Der Veranstalter hat eine Insolvenzversicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG
abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung (65189 Wiesbaden, Raiffeisenplatz 1, Tel. +49 (0) 611 533 9519, E-Mail: info@ruv.de), kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz des Veranstalters verweigert werden.
Stand: Juli 2018