Allgemeine Reisebedingungen
Intakt Internet Services GmbH & Co KG (www.intakt-reisen.de) ist ausschließlich Vermittler touristischer Leistungen. Die nachfolgenden Veranstalter-Reisebedingungen entsprechen dem letzten Stand, der uns durch den Veranstalter dieser Reise mitgeteilt wurde und beziehen sich explizit nur auf die Reisen, in welcher die direkte Verlinkung hierauf erfolgt. Für die Rechtsgültigkeit dieser Reisebedingungen kann Intakt Internet Services GmbH & Co. KG nicht verantwortlich gemacht werden.
Bitte lesen Sie sich die folgenden Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Veranstalter regeln, und die Sie mit Ihrer Reiseanmeldung anerkennen, sorgfältig durch.
1. Reiseanmeldung
Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Reisebestätigung
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Der Vertrag basiert ausschließlich auf Angaben, Beschreibungen und Bedingungen in unserem Katalog sowie in der Reisebestätigung. Ändernde oder ergänzende Abreden bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Veranstalter. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende dieses annimmt. Eine nach Übergabe des Sicherungsscheins (siehe 3.) folgende Anzahlung gilt als konkludente Annahme.
3. Zahlung des Reisepreises/Sicherungsschein
3.1 Alle Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB zu leisten. Ihr gezahlter Reisepreis wird abgesichert durch den Sicherungsschein der R+V Allgemeine Versicherung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden, Telefon: 0611 / 53 3 – 0.
3.2 Nach Übergabe des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis ist 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Durchführung der Reise feststeht und sie nicht aus den Gründen von Ziffer 10.1 abgesagt werden kann. Bei Buchungen, die weniger als vier Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig, wenn die Reise aus den genannten Gründen nicht mehr abgesagt werden kann.
3.3 Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Veranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Ziffer 7.2 zu verlangen.
4. Leistungen
Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den Beschreibungen der jeweiligen Reise im Katalog und aus der Reisebestätigung nach Maßgabe der Ziffer 2. Sie sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Katalogangaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich sofort informiert wird.
5. Rückbestätigung von Flügen
Die Einhaltung und Gestaltung des Flugplanes liegt im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Die von uns genannten Flugzeiten und auch Fluggesellschaften unterstehen vorbehaltlich Änderungen. Teilweise sind kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, des Fluggeräts und der Streckenführung nicht zu vermeiden.
Reiseteilnehmern, die eine individuelle Verlängerung einer geführten Reise oder eine individuelle Reise insgesamt gebucht haben, wird empfohlen, sich vor dem Rückflug bei der Vertretung des Veranstalters bzw. direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Beachten Sie hierzu auch die Hinweise in den Reiseunterlagen. Mögliche Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.
6. Leistungs- und Preisänderungen
6.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind aufgrund des spezifischen Charakters von Wander- und Expeditionsreisen nicht vollkommen auszuschließen. Der Veranstalter weist darauf hin, dass naturbedingt keine Gewährleistung für das Vorhandensein und die Beobachtungsmöglichkeit bestimmter Tierarten besteht. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen in Kenntnis zu setzen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
6.2 Der Veranstalter ist berechtigt, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren. Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Bei den Katalogangaben wurden folgende Wechselkurse zugrunde gelegt:
1 EUR = 14,50 NAD (14,50 ZAR) für Namibia
1 EUR = 14,50 ZAR für Südafrika
1 EUR = 1,58 USD für Äthiopien, Argentinien, Botswana, Brasilien, Burma, Chile, Costa Rica, Ecuador & Galápagos, Indien, Kambodscha, Kanada, Kenia, Mexiko, Nepal, Oman, Peru, Sambia, Simbabwe, Tansania, Venezuela und Vietnam
1 EUR = 2,00 AUD für Australien
1 EUR = 2,60 NZD für Neuseeland und Südsee
6.3 Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der in Ziffer 6.2 genannten Preisbestandteile und ihren Auswirkungen auf die Kosten der Reise entspricht. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu spezifizieren und zu belegen.
6.4 Der Veranstalter hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Änderung des Reisepreises unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen vor Reiseantritt, mitzuteilen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
6.5 Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5% oder wurde eine wesentliche Reiseleistung erheblich geändert, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Reiseteilnehmer kann stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot des Veranstalters verlangen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.
6.6 Der Reisende hat die unter Ziffer 6.1 bis Ziffer 6.5 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Veranstalter bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.
7. Rücktritt durch den Reisenden
7.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen
Verwendungen der Reiseleistungen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen Preiserhöhung nach Maßgabe der Ziffer 6.5.
7.2 Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag (Storno) kann der Veranstalter anstelle der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:
Rücktritt vor Reisebeginn
bis 45 Tage 10% des Reisepreises
ab 44 bis 32 Tage 20% des Reisepreises
ab 31 bis 22 Tage 30% des Reisepreises
ab 21 bis 15 Tage 45% des Reisepreises
ab 14 bis 8 Tage 60% des Reisepreises
ab 7 bis 1 Tag 70% des Reisepreises
am Abreisetag und bei Nichtantritt 80% des Reisepreises
Für Galápagos-Kreuzfahrten kann der Veranstalter folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:
Rücktritt vor Reisebeginn
ab 120 bis 60 Tage 50% des Reisepreises
ab 59 bis 31 Tage 70% des Reisepreises
ab 30 Tage und bei Nichtantritt 90% des Reisepreises
Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
7.3 Umbuchungen seitens des Reisenden (z.B. von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7.2 und durch nachfolgende Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der gewünschten Leistung.
7.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten ggf. entstehenden Mehrkosten. Die Umbuchungskosten werden vom Veranstalter mit EUR 50 berechnet. Dem Reisenden bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten unbenommen.
8. Reiseversicherungen (Reise-Rücktrittskosten-Versicherung)
Gegen die in Ziffer 7.2 genannten Rücktrittskosten (Stornoentschädigung) kann sich der Reiseteilnehmer durch eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung versichern. Der Veranstalter empfiehlt dringend den Abschluss einer solchen Versicherung.
9. Rücktritt des Veranstalters
9.1 Bis 21 Tage vor Reisebeginn kann der Veranstalter von der Reise zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Der Rücktritt wird Ihnen unverzüglich mitgeteilt, und Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis komplett zurück.
9.2 Falls der Veranstalter bereit und in der Lage ist, die Reise trotz Nichterreichens der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl zu geänderten Konditionen durchzuführen, so werden Sie gleichzeitig mit der Rücktrittserklärung hiervon unterrichtet. Es steht dem Reisenden frei, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Stimmt der Reisende diesem Angebot zu, kommt auf dieser Grundlage ein neuer Reisevertrag zustande.
9.3 Falls ein Teilnehmer die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört, ist der Veranstalter berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. In diesem Fall behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen.
10. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
10.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, hoheitsrechtliche Anordnungen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen.
10.2 Der Veranstalter kann für bereits erbrachte Leistungen oder die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
10.3 Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen, im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
11. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:
- gewissenhafte Vorbereitung der Reise und sorgfältige Auswahl und Überprüfung der Leistungsträger
- Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
- Organisation, Reservierung und Zurverfügungstellung der Leistungen gemäß Reisevertrag.
12. Haftungsbeschränkung
12.1 Die vertragliche Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird, oder b) der Veranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Für Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Veranstalters bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reise-Unfall- und Reisegepäck-Versicherung empfohlen. Ziffer 12.3 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus geht.
12.3 Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, der Montrealer Übereinkommen (nur für Flüge nach USA und Kanada) u.a. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers bei Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck.
12.4 Kommt dem Veranstalter bei Schiffsreisen (z.B. Galápagos-Kreuzfahrten) die Stellung eines Beförderers zu, regelt sich die Haftung des Veranstalters ausschließlich nach den Bestimmungen der §§ 664 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem 2. Seerechtsänderungsgesetz (SeeRÄndG). In den Bestimmungen sind Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse zu Gunsten des Beförderers beschrieben. Wenn sich der ausführende Beförderer auf eine Beschränkung der Gesamthaftung gemäß § 486 HGB in Verbindung mit Art. 11 des 2. SeeRÄndG berufen kann, steht dieses Recht auch dem Veranstalter gegenüber dem Reiseteilnehmer zu.
12.5 Vermittelt der Veranstalter lediglich einzelne fremde Leistungen (z.B. nur Flug, Mietwagen, Ausflüge etc.) oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so haftet der Veranstalter nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst. Das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt richten sich nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese werden bei Vertragsschluss vorgelegt bzw. stehen auf Anforderung zur Verfügung.
13. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Veranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren.
Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte »gemeinschaftliche Liste« unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/air/safety/flywell_en.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.
14. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
14.1 Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Mängeln eine Reklamation vor Ort zu erheben. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
14.2 Leistet der Veranstalter nicht innerhalb einer vom Reiseteilnehmer bestimmten, angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder wenn sofortige Abhilfe durch ein beim Reiseteilnehmer vorliegendes, besonderes Interesse geboten ist.
14.3 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, soweit der Reiseteilnehmer es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
14.4 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist infolge eines Mangels dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
15.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Abweichend davon sind Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen, Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen und Gepäckverlust ohne Frist nach Aushändigung zu melden. Bei Kreuzfahrtgepäckschäden (Galápagos) gilt eine Frist von 15 Tagen.
15.2 Die in Ziffer 15.1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reiseteilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter oder dessen Haftpflichtversicherung die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
16. Beschädigung und Verlust von Reisegepäck
Zusätzlich zu den nach Ziffern 14 und 15 erforderlichen Erklärungen sind Beschädigung oder Verlust von Reisegepäck dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dieses ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen, z.B. für Fluggepäck, Ausschlussfristen enthalten, besteht ohne eine solche rechtzeitige Anzeige die Gefahr eines Anspruchsverlustes.
17. Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften
17.1 Der Veranstalter weist in der Buchungsbestätigung auf die Bestimmungen für das jeweilige Reiseland hin. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Reisende Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende beantragt das Visum selbst bei dem entsprechenden Konsulat. Visumanträge und Merkblätter zum Ausfüllen dieser sind auf Anfrage beim Veranstalter erhältlich. Der Veranstalter informiert die Teilnehmer von wichtigen Änderungen vor Antritt der Reise.
17.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Beschaffung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
17.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
17.4 Über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, sollte sich der Reiseteilnehmer rechtzeitig informieren und ggf. ärztlichen Rat einholen. Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, Tropeninstitute oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geben allgemeine Informationen.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Reisen des Veranstalters ist Berlin. Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.
19. Gültigkeit
Mit Erscheinen des Kataloges verliert der vorher erschienene Katalog seine Gültigkeit.
20. Sonstiges
20.1 Die Angaben zu Gehzeiten und Schwierigkeitsgrad bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben sowohl subjektiven Einschätzungen unterliegen als auch durch äußere Umstände wie Wetterbedingungen stark beeinflusst werden.
20.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 651 a bis m des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit der Veranstalter nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen ist.
Stand: August 2010