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Geschäftsbedingungen Veranstalter

Allgemeine Reisebedingungen

Intakt Internet Services GmbH & Co KG (www.intakt-reisen.de) ist ausschließlich Vermittler touristischer Leistungen. Die nachfolgenden Veranstalter-Reisebedingungen entsprechen dem letzten Stand, der uns durch den Veranstalter dieser Reise mitgeteilt wurde und beziehen sich explizit nur auf die Reisen, in welcher die direkte Verlinkung hierauf erfolgt. Für die Rechtsgültigkeit dieser Reisebedingungen kann Intakt Internet Services GmbH & Co. KG nicht verantwortlich gemacht werden. Bitte lesen Sie sich die folgenden Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Veranstalter regeln, und die Sie mit Ihrer Reiseanmeldung anerkennen, sorgfältig durch.

1. Reiseanmeldung

Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Reisebestätigung

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Der Vertrag basiert ausschließlich auf Angaben, Beschreibungen und Bedingungen in unserem Katalog sowie in der Reisebestätigung. Ändernde oder ergänzende Abreden bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Veranstalter. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende dieses annimmt. Eine nach Übergabe des Sicherungsscheins (siehe 3.) folgende Anzahlung gilt als konkludente Annahme.

3. Zahlung des Reisepreises/Sicherungsschein

3.1 Alle Zahlungen auf den Reisepreis, also auch die Anzahlung, sind nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB zu leisten. Ihr gezahlter Reisepreis wird abgesichert durch den Sicherungsschein der R+V Allgemeine Versicherung AG, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden, Telefon: 0611 / 53 3 – 0.
3.2 Nach Übergabe des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis ist 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Durchführung der Reise feststeht und sie nicht aus den Gründen von Ziffer 10.1 abgesagt werden kann. Bei Buchungen, die weniger als vier Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig, wenn die Reise aus den genannten Gründen nicht mehr abgesagt werden kann.
3.3 Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist der Veranstalter nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Ziffer 7.2 zu verlangen.

4. Leistungen

Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den Beschreibungen der jeweiligen Reise im Katalog und aus der Reisebestätigung nach Maßgabe der Ziffer 2. Sie sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Katalogangaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich sofort informiert wird.

5. Rückbestätigung von Flügen

Die Einhaltung und Gestaltung des Flugplanes liegt im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Die von uns genannten Flugzeiten und auch Fluggesellschaften unterstehen vorbehaltlich Änderungen. Teilweise sind kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, des Fluggeräts und der Streckenführung nicht zu vermeiden.
Reiseteilnehmern, die eine individuelle Verlängerung einer geführten Reise oder eine individuelle Reise insgesamt gebucht haben, wird empfohlen, sich vor dem Rückflug bei der Vertretung des Veranstalters bzw. direkt bei der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen. Beachten Sie hierzu auch die Hinweise in den Reiseunterlagen. Mögliche Ansprüche des Reiseteilnehmers aufgrund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.

6. Leistungs- und Preisänderungen

6.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind aufgrund des spezifischen Charakters von Wander- und Expeditionsreisen nicht vollkommen auszuschließen. Der Veranstalter weist darauf hin, dass naturbedingt keine Gewährleistung für das Vorhandensein und die Beobachtungsmöglichkeit bestimmter Tierarten besteht. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen in Kenntnis zu setzen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
6.2 Der Veranstalter ist berechtigt, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren. Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Bei den Katalogangaben wurden folgende Wechselkurse zugrunde gelegt:
1 EUR = 14,50 NAD (14,50 ZAR) für Namibia
1 EUR = 14,50 ZAR für Südafrika
1 EUR = 1,58 USD für Äthiopien, Argentinien, Botswana, Brasilien, Burma, Chile, Costa Rica, Ecuador & Galápagos, Indien, Kambodscha, Kanada, Kenia, Mexiko, Nepal, Oman, Peru, Sambia, Simbabwe, Tansania, Venezuela und Vietnam
1 EUR = 2,00 AUD für Australien
1 EUR = 2,60 NZD für Neuseeland und Südsee
6.3 Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der in Ziffer 6.2 genannten Preisbestandteile und ihren Auswirkungen auf die Kosten der Reise entspricht. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu spezifizieren und zu belegen.
6.4 Der Veranstalter hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Änderung des Reisepreises unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen vor Reiseantritt, mitzuteilen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
6.5 Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5% oder wurde eine wesentliche Reiseleistung erheblich geändert, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Reiseteilnehmer kann stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot des Veranstalters verlangen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.
6.6 Der Reisende hat die unter Ziffer 6.1 bis Ziffer 6.5 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Veranstalter bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.

7. Rücktritt durch den Reisenden

7.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen
Verwendungen der Reiseleistungen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen Preiserhöhung nach Maßgabe der Ziffer 6.5.
7.2 Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag (Storno) kann der Veranstalter anstelle der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:
Rücktritt vor Reisebeginn
bis 45 Tage 10% des Reisepreises
ab 44 bis 32 Tage 20% des Reisepreises
ab 31 bis 22 Tage 30% des Reisepreises
ab 21 bis 15 Tage 45% des Reisepreises
ab 14 bis 8 Tage 60% des Reisepreises
ab 7 bis 1 Tag 70% des Reisepreises
am Abreisetag und bei Nichtantritt 80% des Reisepreises
Für Galápagos-Kreuzfahrten kann der Veranstalter folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:
Rücktritt vor Reisebeginn
ab 120 bis 60 Tage 50% des Reisepreises
ab 59 bis 31 Tage 70% des Reisepreises
ab 30 Tage und bei Nichtantritt 90% des Reisepreises
Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
7.3 Umbuchungen seitens des Reisenden (z.B. von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugverbindungen) sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7.2 und durch nachfolgende Neuanmeldung möglich. Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der gewünschten Leistung.
7.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten ggf. entstehenden Mehrkosten. Die Umbuchungskosten werden vom Veranstalter mit EUR 50 berechnet. Dem Reisenden bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten unbenommen.

8. Reiseversicherungen (Reise-Rücktrittskosten-Versicherung)

Gegen die in Ziffer 7.2 genannten Rücktrittskosten (Stornoentschädigung) kann sich der Reiseteilnehmer durch eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung versichern. Der Veranstalter empfiehlt dringend den Abschluss einer solchen Versicherung.

9. Rücktritt des Veranstalters

9.1 Bis 21 Tage vor Reisebeginn kann der Veranstalter von der Reise zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde. Der Rücktritt wird Ihnen unverzüglich mitgeteilt, und Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis komplett zurück.
9.2 Falls der Veranstalter bereit und in der Lage ist, die Reise trotz Nichterreichens der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl zu geänderten Konditionen durchzuführen, so werden Sie gleichzeitig mit der Rücktrittserklärung hiervon unterrichtet. Es steht dem Reisenden frei, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Stimmt der Reisende diesem Angebot zu, kommt auf dieser Grundlage ein neuer Reisevertrag zustande.
9.3 Falls ein Teilnehmer die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört, ist der Veranstalter berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. In diesem Fall behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen.

10. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

10.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, hoheitsrechtliche Anordnungen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen.
10.2 Der Veranstalter kann für bereits erbrachte Leistungen oder die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
10.3 Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen, im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

11. Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:
- gewissenhafte Vorbereitung der Reise und sorgfältige Auswahl und Überprüfung der Leistungsträger
- Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
- Organisation, Reservierung und Zurverfügungstellung der Leistungen gemäß Reisevertrag.

12. Haftungsbeschränkung

12.1 Die vertragliche Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird, oder b) der Veranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Für Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Veranstalters bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reise-Unfall- und Reisegepäck-Versicherung empfohlen. Ziffer 12.3 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus geht.
12.3 Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, regelt sich die Haftung nach den einschlägigen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, der Montrealer Übereinkommen (nur für Flüge nach USA und Kanada) u.a. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers bei Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck.
12.4 Kommt dem Veranstalter bei Schiffsreisen (z.B. Galápagos-Kreuzfahrten) die Stellung eines Beförderers zu, regelt sich die Haftung des Veranstalters ausschließlich nach den Bestimmungen der §§ 664 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem 2. Seerechtsänderungsgesetz (SeeRÄndG). In den Bestimmungen sind Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse zu Gunsten des Beförderers beschrieben. Wenn sich der ausführende Beförderer auf eine Beschränkung der Gesamthaftung gemäß § 486 HGB in Verbindung mit Art. 11 des 2. SeeRÄndG berufen kann, steht dieses Recht auch dem Veranstalter gegenüber dem Reiseteilnehmer zu.
12.5 Vermittelt der Veranstalter lediglich einzelne fremde Leistungen (z.B. nur Flug, Mietwagen, Ausflüge etc.) oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so haftet der Veranstalter nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst. Das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt richten sich nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese werden bei Vertragsschluss vorgelegt bzw. stehen auf Anforderung zur Verfügung.

13. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden  Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Veranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren.
Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte »gemeinschaftliche Liste« unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/air/safety/flywell_en.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.

14. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise

14.1 Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Mängeln eine Reklamation vor Ort zu erheben. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
14.2 Leistet der Veranstalter nicht innerhalb einer vom Reiseteilnehmer bestimmten, angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder wenn sofortige Abhilfe durch ein beim Reiseteilnehmer vorliegendes, besonderes Interesse geboten ist.
14.3 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, soweit der Reiseteilnehmer es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
14.4 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist infolge eines Mangels dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist.

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

15.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Abweichend davon sind Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen, Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen und Gepäckverlust ohne Frist nach Aushändigung zu melden. Bei Kreuzfahrtgepäckschäden (Galápagos) gilt eine Frist von 15 Tagen.
15.2 Die in Ziffer 15.1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reiseteilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter oder dessen Haftpflichtversicherung die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

16. Beschädigung und Verlust von Reisegepäck

Zusätzlich zu den nach Ziffern 14 und 15 erforderlichen Erklärungen sind Beschädigung oder Verlust von Reisegepäck dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dieses ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen, z.B. für Fluggepäck, Ausschlussfristen enthalten, besteht ohne eine solche rechtzeitige Anzeige die Gefahr eines Anspruchsverlustes.

17. Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften

17.1 Der Veranstalter weist in der Buchungsbestätigung auf die Bestimmungen für das jeweilige Reiseland hin. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Reisende Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende beantragt das Visum selbst bei dem entsprechenden Konsulat. Visumanträge und Merkblätter zum Ausfüllen dieser sind auf Anfrage beim Veranstalter erhältlich. Der Veranstalter informiert die Teilnehmer von wichtigen Änderungen vor Antritt der Reise.
17.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Beschaffung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
17.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
17.4 Über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, sollte sich der Reiseteilnehmer rechtzeitig informieren und ggf. ärztlichen Rat einholen. Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, Tropeninstitute oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geben allgemeine Informationen.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Reisen des Veranstalters ist Berlin. Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.

19. Gültigkeit

Mit Erscheinen des Kataloges verliert der vorher erschienene Katalog seine Gültigkeit.

20. Sonstiges

20.1 Die Angaben zu Gehzeiten und Schwierigkeitsgrad bei Wanderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben sowohl subjektiven Einschätzungen unterliegen als auch durch äußere Umstände wie Wetterbedingungen stark beeinflusst werden.
20.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 651 a bis m des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit der Veranstalter nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen ist.

Stand: August 2010


Geschäftsbedingungen Intakt Internet Services GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Intakt Internet Services GmbH & Co. KG  zur Vermittlung von touristischen Reiseleistungen

(Vermittlungsbedingungen)

1. Die Intakt Internet Services GmbH & Co. KG  ist Vermittler von Reiseleistungen und sonstigen Angeboten

1.1

Die Intakt Internet Services GmbH & Co. KG (Sitz: Spitzbubenweg 34, 14548 Schwielowsee OT Caputh, Deutschland) tritt bei ihrer Tätigkeit ausschließlich als Vermittler für Reiseveranstalter und sonstige Anbieter touristischer Dienstleistungen aus dem In- und Ausland auf. Sie vermittelt für diese Unternehmen Pauschalreise-Pakete, Flüge, Hotelunterbringung, Mietwagen etc.

1.2

Die Intakt Internet Services GmbH & Co. KG veranstaltet selbst keine eigenen Reisen. Die von Intakt Internet Services GmbH & Co. KG vermittelten Verträge werden namens und für Rechnung der jeweiligen Reiseveranstalter oder sonstigen Erbringer touristischer Dienstleistungen angebahnt.

Zwischen Intakt Internet Services GmbH & Co. KG und dem Nutzer kommt im Falle der Buchung einer touristischen Dienstleistung/eines Pauschalreisepaketes ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, dessen Gegenstand die Vermittlung dieser touristischen Leistungen ist.

1.3

Die von Intakt Internet Services GmbH & Co. KG über das Internetportal "www.intakt-reisen.de" dargestellten Angebote stellen KEIN verbindliches Vertragsangebot von Intakt Internet Services GmbH & Co. KG dar.

2. Vermittlungsauftrag, Abwicklung

2.1

Der Nutzer kann über Intakt Internet Services GmbH & Co. KG / www.intakt-reisen.de Verfügbarkeiten und Preise abfragen. Mit Ausfüllen der Informationsfelder des online-Buchungsformulares, sowie dessen Fertigstellen und Absendung gibt der Nutzer an Intakt Internet Services GmbH & Co. KG den Auftrag, die gewünschten Reisedienstleistungen oder Reisepakete zu vermitteln, die von den dritten Leistungsanbietern/Reiseveranstaltern auf der Grundlage eines entsprechenden Vertragsabschlusses zwischen diesen und dem Nutzer erbracht werden sollen. Es handelt sich also um eine Aufforderung an den Nutzer, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem jeweiligen Anbieter der touristischen Leistung abzugeben (invitatio ad offerendum). Die Angebotsabgabe durch den Nutzer erfolgt durch die vorbeschriebene Eingabe seiner Daten in das online-Buchungsformular und dessen Absendung an Intakt Internet Services GmbH & Co. KG. Der Nutzer ist für den Zeitraum von maximal sechs Tagen an sein Vertragsangebot gebunden. Innerhalb dieses Zeitraums erklärt der jeweilige touristische Anbieter bzw. Intakt Internet Services GmbH & Co. KG im Auftrag des jeweiligen touristischen Anbieters entweder die Annahme des auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Angebots des Nutzers oder übermittelt dem Nutzer ein neues Vertragsangebot, das dieser innerhalb der darin bestimmten Frist annehmen kann. Bei Übermittlung einer Buchungsbestätigung oder Annahme des an den Nutzer übermittelten neuen Angebots durch diesen kommt der entsprechende Vertrag über die jeweilige touristische Leistung zustande. Der Vertragsabschluss kommt ebenfalls bei Übersendung einer Rechnung durch den jeweiligen touristischen Anbieter oder für diesen durch Intakt Internet Services GmbH & Co. KG an den Nutzer zustande. Der Nutzer wird frei, wenn ihm nicht der Reiseveranstalter/touristischer Leistungsträger direkt oder über Intakt Internet Services GmbH & Co. KG als Vermittler binnen dieser Frist schriftlich, fernmündlich, per e-mail oder auf anderem Wege die vermittelte Buchung bestätigt.

2.2

Die vertragliche Verpflichtung von Intakt Internet Services GmbH & Co. KG im Rahmen des Vermittlungsauftrags beschränkt sich auf die ordnungsgemäße Weiterleitung des Buchungswunsches des Nutzers sowie gegebenenfalls der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters/touristischen Leistungsträgers an den Nutzer. Intakt Internet Services GmbH & Co. KG übernimmt ausdrücklich keine Verantwortung für die vertragsgemäße Erbringung der von Intakt Internet Services GmbH & Co. KG vermittelten Reisen/touristischen Leistungen durch den jeweiligen Leistungserbringer/Reiseveranstalter.

2.3

Intakt Internet Services GmbH & Co. KG übernimmt keinerlei Einstandspflicht für die Durchführung der auf der Website präsentierten Reiseleistungen/touristischen Angeboten und gibt keine Zusicherungen für die Eignung oder Qualität der auf der Website dargestellten Reiseleistungen/touristischen Angeboten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Reiseveranstalter/touristische Leistungsanbieter, mit dem der Nutzer gegebenenfalls den jeweiligen Reise-, Beförderungs-, Unterbringungsvertrag pp. schließt.

3. Hinweise zum vermittelten Vertrag, Obliegenheiten

3.1

Kommt eine Vertragsbeziehung zwischen dem Nutzer und dem Reiseveranstalter/touristischen Leistungsanbieter zustande, finden unter Voraussetzung der Einhaltung der gesetzlichen Einbeziehungsvorschriften durch diesen Reiseveranstalter/touristischen Leistungsträger gegebenenfalls parallel zu diesen Vermittlungsbedingungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Reservierungs-, Beförderungsbedingungen oder die sonstigen Regelungen des jeweiligen Reiseveranstalters/touristischen Leistungsanbieters (AGB) Anwendung. Darin können Zahlungsbedingungen, Bestimmungen über Fälligkeit, Haftung, Haftungsbegrenzung, Stornierung, Umbuchung, Rückzahlung, Erklärungs- und Verjährungsfristen sowie andere Vertragsbedingungen geregelt sein. Die entsprechenden AGB der jeweiligen touristischen Leistungsträger oder Reiseveranstalter werden dem Nutzer, soweit verfügbar, auf dem Webportal zur Einsichtnahme und gegebenenfalls Akzeptanz von Intakt Internet Services GmbH & Co. KG bereitgestellt.

3.2

Mängel der Vermittlungsleistungen von Intakt Internet Services GmbH & Co. KG sollte der Nutzer gegenüber dieser unverzüglich anzeigen und Gelegenheit zur Abhilfe geben. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, können jedwede Ansprüche des Nutzers aus dem Vermittlungsvertrag entfallen, soweit eine dem Nutzer zumutbare Abhilfe durch Intakt Internet Services GmbH & Co. KG möglich gewesen wäre.

3.3

Der Nutzer sollte - um der eigenen Schadensminderungspflicht nachzukommen - die vom Reiseveranstalter/touristischen Leistungsanbieter erhaltene Buchungsbestätigung umgehend auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen, ebenso die zur Verfügung gestellten Reiseunterlagen und den Reiseveranstalter/touristischen Leistungsträger gegebenenfalls auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinweisen. Mängelrügen bezüglich der von Intakt Internet Services GmbH & Co. KG vermittelten touristischen Leistungen werden direkt gegenüber dem jeweils zuständigen Anbieter der touristischen Leistung erhoben.

4. Umbuchung und Rücktritt vom vermittelten Vertrag

4.1

Ob der Nutzer den mit dem Reiseveranstalter/touristischen Leistungsanbieter geschlossenen Vertrag umbuchen oder von diesem zurücktreten kann, richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regeln und den Vorgaben des jeweiligen Reiseveranstalters/touristischen Leistungsanbieters, gegebenenfalls aus dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sofern diese in den jeweiligen Vertrag mit dem Nutzer wirksam einbezogen wurden.

4.2

Regelmäßig lässt der Reiseveranstalter/touristische Leistungsanbieter eine Umbuchung einer gebuchten und bestätigten Reise/Buchung nur nach Rücktritt von der gebuchten und gleichzeitig erneuter Buchung einer anderen Reise/touristischen Dienstleistung zu, gegebenenfalls gegen Zahlung von Mehrkosten für die Umbuchung oder zu zahlende Teilreisevergütung.

4.3

Tritt der Nutzer durch seine entsprechende Erklärung zu Händen des Reiseveranstalters/touristischen Leistungserbringers endgültig vom vermittelten Vertrag zurück, werden regelmäßig als Schadensausgleich Stornokosten - je nach dem einschlägigen Recht und dem Inhalt der gegebenenfalls vereinbarten Allgemeinen Reisebedingungen, Reservierungs- oder Beförderungsbedingungen pp. (AGB) - dem Nutzer in Rechnung gestellt.

Dabei ist es dem Nutzer unbenommen, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter/touristischen Leistungserbringer durch die Stornierung keine oder geringere Schäden entstanden sind, als die von diesem geforderten Stornokosten.

4.4

Intakt Internet Services GmbH & Co. KG weist auf die Möglichkeit hin, eine Reiserücktritts- und Reiseunterbrechungsversicherung sowie eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.

5. Vermittlungsentgelt, Zahlungsmodalitäten, Sicherungsschein

5.1

Intakt Internet Services GmbH & Co. KG erhält ihr Entgelt als Vermittlungsprovision vom vermittelten Reiseveranstalter/touristischen Leistungserbringer; in konkret mit dem Nutzer vereinbarten Einzelfällen stellt Intakt Internet Services GmbH & Co. KG jedoch für zusätzlich erbrachte Leistungen zusätzliche Entgelte in Rechnung, z. B. für die Beschaffung von Visa u. ä.

5.2

Die Zahlung der Reisepreise, von Anzahlungen auf den Reisepreis, von Ticket- oder Unterbringungskosten pp. nach Buchungsbestätigung und Rechnungsstellung erfolgt jeweils unmittelbar nach Vorgabe des jeweiligen Reiseveranstalters/touristischen Leistungserbringers an diese oder gegebenenfalls nach Vorgabe des Reiseveranstalters/touristischen Leistungserbringers zu Händen von Intakt Internet Services GmbH & Co. KG, regelmäßig per Banküberweisung oder Banklastschrift.

Handelt es sich bei der vermittelten Leistung um einen Pauschalreisevertrag, setzt jede Zahlung nach den einschlägigen deutschen bzw. EU-rechtlichen Regeln voraus, dass dem Reisenden vorher der dort gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsschein zur Verfügung gestellt wurde.

6. Erhalt der Reiseunterlagen, Tickets pp., Sicherungsscheine, ausländische Reiseveranstalter

6.1

Elektronische u.a. Flugtickets bzw. Reiseunterlagen bei Pauschalreisen werden dem Nutzer in der Regel von Intakt Internet Services GmbH & Co. KG oder direkt vom Reiseveranstalter / touristischen Leistungserbringer per Post zugeleitet. In Ausnahmefällen oder bei kurzfristigen Last-Minute-Buchungen werden Tickets und Reiseunterlagen je nach Absprache mit dem Leistungserbringer dem Kunden per E-Mail zugestellt oder hinterlegt. Für eine Hinterlegung wird dem Nutzer regelmäßig ein geringes Entgelt berechnet. Intakt Internet Services GmbH & Co. KG hat keine Einstandspflicht bei Verlust von Tickets, Vouchern und anderen Reiseunterlagen auf dem Postweg. Die ordnungsgemäße Beförderung der Reiseunterlagen zum Nutzer zu gewährleisten, ist Sache des jeweiligen Reiseveranstalters / touristischen Leistungsanbieters.

6.2

Bei Hotel- oder Mietwagenbuchungen o.ä, erfolgt regelmäßig keine gesonderte Zuleitung von Reservierungsunterlagen. Der Nutzer wendet sich vielmehr an die Rezeption des gebuchten Hotels bzw. an den Schalter des Mietwagenunternehmens und legt dort die ihm zugegangene Reservierungsnummer vor.

6.3

Bei Buchung von Pauschalreisen ist der jeweilige Reiseveranstalter nach deutschem und EU-europäischem Pauschalreiserecht verpflichtet sicherzustellen, dass dem Reisenden der Reisepreis erstattet wird, soweit Reiseleistungen in Folge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen und notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden in Folge von Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen, erstattet worden.

Diese Verpflichtung erfüllt der Reiseveranstalter regelmäßig durch eine entsprechende Insolvenzversicherung.

Zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur eigenen Insolvenzabsicherung hat der Reiseveranstalter dem Nutzer einen unmittelbaren Anspruch gegen die Insolvenzversicherung zu verschaffen und durch Übergabe einer von dieser oder auf deren Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.

Soweit Intakt Internet Services GmbH & Co. KG mit dem Inkasso vom jeweiligen Reiseveranstalter gegenüber dem Nutzer beauftragt wird, ist Intakt Internet Services GmbH & Co. KG als Reisevermittler dem Nutzer gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Nutzer aushändigt. Weder der vermittelte Reiseveranstalter noch Intakt Internet Services GmbH & Co. KG als Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise fordern oder annehmen, es sei denn, dem Reisenden ist ein Sicherungsschein übergeben worden.

6.4. Ausländische Reiseveranstalter

Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Nutzer der von Intakt Internet Services GmbH & Co. KG vermittelte Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft als Deutschland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung zur Absicherung der eigenen Insolvenz gegenüber dem Nutzer auch dann, wenn er dem Nutzer Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den vorbeschriebenen Anforderungen an den Sicherungsschein und die abgesicherten Risiken entspricht. Auch in diesem Falle muss dem Nutzer die Sicherheitsleistung von dem ausländischen Reiseveranstalter nachgewiesen werden.

7. Hinweise auf Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

Es ist die Verpflichtung des jeweiligen Reiseveranstalters eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, dem Nutzer über Pass- und Visumserfordernisse für Angehörige des Mitgliedsstaats, in dem die Reise angeboten wird, zu unterrichten sowie Informationen über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, noch vor Vertragsschluss und Rückbestätigung der Buchung zu geben.

Ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, gibt Intakt Internet Services GmbH & Co. KG auf dieser Website ebenfalls Informationen zu Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen des jeweiligen Reiseziels für deutsche Staatsbürger als Vorabinformation aus öffentlich zugänglichen Quellen, ohne Übernahme irgendwelcher Verantwortlichkeit für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität dieser Informationen.

Vielmehr wird dem Nutzer angeraten, zu Pass-, Visa-, Gesundheits- oder auch Devisenbestimmungen verbindliche Informationen beim jeweiligen Reiseveranstalter oder bei der in Frage kommenden konsularischen Vertretung einzuholen.

8. Haftung von Intakt Internet Services GmbH & Co. KG als Vermittler

8.1

Bei den einzelnen Angaben auf dieser Website zu den verschiedenen Reisen ist Intakt Internet Services GmbH & Co. KG auf die Informationen angewiesen, die Intakt Internet Services GmbH & Co. KG von den jeweiligen Veranstaltern/touristischen Leistungsträgern erhält. Intakt Internet Services GmbH & Co. KG hat keine Möglichkeit, diese Information auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Intakt Internet Services GmbH & Co. KG gibt daher gegenüber dem Nutzer keinerlei Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen ab. Das gleiche gilt für sonstige Informationen, die auf dieser Website enthalten sind und von Dritten zur Verfügung gestellt wurden bzw. die mit dieser Website verlinkt sind.

8.2

Intakt Internet Services GmbH & Co. KG haftet nicht für die Verfügbarkeit der über ihr Internetportal dargestellten Reisen oder touristischen Leistungen zum Zeitpunkt des Buchungswunsches des Nutzers.

8.3

Intakt Internet Services GmbH & Co. KG haftet nicht für die Erbringung der Reiseleistung/touristischen Leistung selbst, sondern ausschließlich dafür, dass die Vermittlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen wird. Intakt Internet Services GmbH & Co. KG ist in angemessenem Umfang bemüht sicherzustellen, dass die auf der Website verfügbaren Informationen, Software und sonstigen Daten, insbesondere in Bezug auf Preise und Termine, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, vollständig und richtig sind. Intakt Internet Services GmbH & Co. KG übernimmt aber keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von derartigen fremden Inhalten.

8.4

Im übrigen haftet Intakt Internet Services GmbH & Co. KG bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, aus übernommenen Garantien oder für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten oder sonstiger Pflichten ist die Haftung von Intakt Internet Services GmbH & Co. KG auf den dreifachen Wert der vermittelten touristischen Leistung bzw. des vermittelten Reisepaketes begrenzt.

Intakt Internet Services GmbH & Co. KG haftet nicht für von ihr nicht zu vertretenden Verlust, Untergang oder Beschädigung von Reiseunterlagen im Zusammenhang mit der Versendung.

8.5

Die einzelnen Angaben zu den vermittelten Reisen/touristischen Dienstleistungen beruhen auf den Angaben der Reiseveranstalter bzw. Anbieter dieser touristischen Dienstleistungen. Diese stellen keine Zusicherung seitens der Intakt Internet Services GmbH & Co. KG dar. Intakt Internet Services GmbH & Co. KG haftet nicht für die Verfügbarkeit einer Reiseleistung/touristischen Leistung zum Zeitpunkt der Buchungsanfrage durch den Nutzer.

Dies gilt nicht, soweit Intakt Internet Services GmbH & Co. KG fehlerhafte oder unrichtige Angaben bekannt waren oder bei Anwendung handels- und branchenüblicher Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Insoweit ist die Haftung der Intakt Internet Services GmbH & Co. KG für das Kennenmüssen solcher Umstände ebenfalls auf den dreifachen Wert der vermittelten Reise- und sonstigen touristischen Dienstleistungen beschränkt, soweit ein Schaden des Nutzers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von Intakt Internet Services GmbH & Co. KG herbeigeführt wurde.

9. Vorbehalt zur Änderung dieser Vermittlungsbedingungen

Intakt Internet Services GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, diese Vermittlungsbedingungen zur Nutzung dieser Website mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern oder zu erneuern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Intakt Internet Services GmbH & Co. KG zur Vermittlung von touristischen Reiseleistungen (Vermittlungsbedingungen)" zum Zeitpunkt ihrer Geltung an bereit gehalten. Mit der Weiternutzung der Website nach einer Änderung der Vermittlungsbedingungen erklärt der Nutzer stillschweigend sein Einverständnis mit den Änderungen.

Diese Vermittlungsbedingungen enthalten alle Vereinbarungen des zwischen dem Nutzer und Intakt Internet Services GmbH & Co. KG bestehenden Vermittlungsvertrages und ersetzen alle vorangegangenen Vereinbarungen, ungeachtet, ob diese mündliche, elektronisch oder schriftlich erfolgten.

10. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vermittlungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vermittlungsvertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Vermittlungsbedingungen.

11. Rechtswahl

Dieser Vermittlungsvertrag unterliegt - ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Nutzers - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Berlin (Deutschland).

Stand: 07.07.2010
Vermittler: Intakt Internet Services GmbH & Co. KG,
Caputh, Spitzbubenweg 34, 14548 Schwielowsee, Deutschland
Telefonnummer: 0049-(0)30-20 61 64 88 -0
Faxnummer: 0049-(0)30-20 61 64 88 -9
E-Mail-Adresse:
info@intakt-reisen.de
www.intakt-reisen.de


Ja, die Veranstalter Geschäftsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen.

Ja, die Vermittler Geschäftsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen.


KONTAKT

Intakt Internet Services GmbH & Co. KG
intakt-reisen.de

Bartningallee 27
10557 Berlin
Deutschland

Tel.: +49 (0)30 20616488-0
Fax: +49 (0)30 20616488-9
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